Kündigung

Voraussetzung für die Beendigung Ihres Nutzungsverhältnisses ist eine schriftliche Kündigung Ihrerseits.

Bitte füllen Sie dazu das Formular „Beendigung des Nutzungsvertrages" aus und übermitteln Sie es bis zum letzten Werktag eines Kalendermonats an die Genossenschaft (per Post, per Fax oder per e-mail mit dem eingescannten Formular als Anhang). Beachten Sie dabei die in Ihrem Nutzungsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist (im Regelfall beträgt sie 3 Monate). Sie muss für die Angabe des Endtermins Ihres Nutzungsverhältnisses bereits eingerechnet sein.

Bsp.: Sie möchten Ihre Wohnung mit Ende Juni zurückstellen. Die in Ihrem Nutzungsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Sie kreuzen im Formular als Endtermin „Ende Juni" an. Das Formular muss jedoch bis spätestens Ende März (also 3 Monate vorher) bei der Genossenschaft eingelangt sein.

Auf die von Ihnen übermittelte Kündigung erhalten Sie von der Genossenschaft - nach Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist - eine schriftliche Bestätigung („Annahme der Kündigung") sowie Informationen über die weitere Vorgangsweise.

Bitte beachten Sie, dass der Nachfolger für Ihre Wohnung ausschließlich von der Genossenschaft bestimmt wird. Um den Interessenten die Möglichkeit zur Besichtigung der Wohnung geben zu können, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe einer Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind und die an die Interessenten weitergeben werden darf. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachfolger nicht verpflichtet ist, Einrichtungsgegenstände oder sonstiges Inventar von Ihnen zu übernehmen.

Von Ihnen vorgenommene Veränderungen am bzw. im Nutzungsobjekt (z.B. Umbauten) sind bis zum Rücknahmetermin zu beseitigen und es ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Sollten Sie Aufwendungen im Sinn des § 20 Abs. 5 WGG getätigt haben, so steht Ihnen unter den in § 20 Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen ein Ersatz dieser Aufwendungen zu. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Anspruch auf Aufwandersatz".

Die Rücknahme Ihrer Wohnung erfolgt im Beisein eines Angestellten der Genossenschaft. Bitte beachten Sie, dass Strom und Gas nicht abgemeldet werden dürfen, da eine Überprüfung der Elektro- und Gasinstallation samt angeschlossener Geräte beim Rücknahmetermin erfolgt.

Ein allfälliger von Ihnen bei Bezug der Wohnung geleisteter Finanzierungsbeitrag wird gemäß § 17 WGG abgerechnet. Der so berechnete Betrag wird Ihnen binnen 8 Wochen ab Rücknahme der Wohnung ausbezahlt - vorausgesetzt es bestehen keine Mietzinsrückstände und die Wohnung wurde in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben.

Bei Fragen steht Ihnen unsere Wohnungsberatung gerne zur Verfügung.