Was würde passieren, wenn es keine Nachfolgeregelung für die am 31.12.2012 auslaufenden Baurechte geben würde?

Dann würde das Eigentum an den Siedlungshäusern, mit allen Zubauten und sonstigen Veränderungen, am 1.1.2013 auf die Stadt Wien übergehen. Nutzungsverträge die am 31.12.2012 bestehen blieben aufrecht und unkündbar, außer, Sie würden einen der im Mietrechtsgesetz (MRG) angeführten Tatbestände setzen, etwa die Ihnen vorgeschriebene Miete schuldhaft nicht bezahlen oder Ihr Mietobjekt grob nachteilig behandeln, etc.

 

Aus unserer Sicht würde die aktuelle Rechtslage auch die Stadt Wien, oder jeden anderen Eigentümer als Vermieter, an die für uns gültige Rechtsnorm des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, kurz WGG, binden. Das bedeutet, Ihr Entgelt wäre dann nach denselben Grundsätzen zu berechnen wie heute. Der Baurechtszins, den Sie jetzt bezahlen, würde aber dann wegfallen.

 

Im Gegensatz zur Genossenschaft, die im Sinne ihrer Mitglieder bestrebt ist die Entgelte so niedrig wie möglich zu halten, könnte ein neuer Eigentümer der Liegenschaft einen gewinnorientierten Ansatz verfolgen und die bereits jetzt vorhandenen Möglichkeiten zur Erhöhung der Entgelte ausnutzen, etwa bei der Einhebung für den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag. Auch bei der Neuvermietung eines Siedlungshauses könnte ein deutlich höheres Entgelt als derzeit vereinbart werden. Ob, und wenn ja welche Möglichkeiten im Rahmen von zukünftigen Gesetzesänderungen geschaffen werden und wie sich diese dann auswirken, kann an dieser Stelle nicht gesagt werden. Jedenfalls könnte der durch den Wegfall des Baurechtszinses entstandene monetäre Vorteil bald verloren oder ins Gegenteil verwandelt sein.

 

Die Einbindung der Mitglieder bei Entscheidungen über Instandhaltung und Betrieb der Siedlungen, die jetzt (über die Mitgliederausschüsse) auf genossenschaftlicher Basis funktioniert, ist dann ebenso fraglich wie die Einbindung bei der Neuvergabe von Siedlungshäusern.

 

Wann und für wen gibt es eine Entschädigung von 25 % vom Wert der Siedlungen?

Für Niemanden! Der Betrag wird erst ausbezahlt, wenn das „Baurecht im Grundbuche zur Löschung gebracht wurde und die bisherigen Bewohner die Bauwerke geräumt und in ordnungsmäßigem Zustande übergeben haben" (Zitat aus dem Baurechtsvertrag von 1932), also solange nicht, als bei Auslaufen des Baurechtsvertrages nicht sämtliche Siedlungshäuser gleichzeitig geräumt übergeben werden.

 

Laut den bestehenden Baurechtsverträgen aus 1932 wären die Empfänger dieser Entschädigungssumme die bauberechtigten Genossenschaften, sie sind ja die Vertragspartnerinnen der Gemeinde Wien.